
Ein Boot in Spanien kaufen: Steuern, Flaggen und die neuen Registrierungsvorschriften
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Geschäfte in Spanien, ohne ins Flugzeug zu steigen: ein rechtlicher Leitfaden für britische Unternehmen – und für spanische Unternehmen im Vereinigten Königreich
Der Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und Spanien erreichte nach Angaben des britischen Ministeriums für Wirtschaft und Handel in den zwölf Monaten bis März 2026 ein Volumen von 68,5 Milliarden Pfund. Spanien ist der siebtgrößte Handelspartner des Vereinigten Königreichs. Den Großteil dieser Geschäfte tätigen Unternehmen, die im jeweils anderen Land kein Büro haben.
Das funktioniert gut – bis ein Vertrag, ein Mitarbeiter oder eine Bank eine Frage aufwirft, auf die niemand vorbereitet ist. Dieser Artikel zeigt, welche Fragen Sie vorab klären sollten. In unserem Webinar mit der British Chamber of Commerce in Spain haben wir sie ausführlich behandelt.
Drei Wege auf den spanischen Markt – ganz ohne Flug
Was Sie benötigen: Einen schriftlichen Vertrag mit Rechtswahl sowie klaren Regelungen zu Exklusivität und Vertragsbeendigung
Was Sie benötigen: Eine Registrierung in Spanien, einen Vertreter vor Ort und eine spanische Steuernummer
Was Sie benötigen: Ein Mindestkapital von 1 €, Steuernummern für Geschäftsführer und Gesellschafter sowie eine notarielle Urkunde
Alle drei Wege lassen sich vom Vereinigten Königreich aus umsetzen. Mit einer vor einem britischen Notar unterzeichneten Vollmacht, versehen mit Apostille und beglaubigter Übersetzung, kann Ihr spanischer Anwalt für Sie beim Notar unterschreiben.
Handelsvertreterverträge erfordern besondere Sorgfalt. Nach spanischem Recht haben Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung einen Ausgleichsanspruch, der nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Ein britisches Unternehmen, dessen Vertriebsleiter aus einer Wohnung in Valencia arbeitet, kann bereits eine steuerpflichtige Präsenz in Spanien haben. Der Fachbegriff dafür lautet Betriebsstätte.
Im November 2025 veröffentlichte die OECD neue Leitlinien zur Arbeit aus der Ferne. Sie legen zwei Prüfkriterien fest:
- Zeit. Eine Wohnung, die innerhalb von zwölf Monaten für weniger als 50 % der Arbeitszeit einer Person genutzt wird, gilt in der Regel nicht als Geschäftseinrichtung.
- Geschäftlicher Grund. Bei mehr als 50 % entsteht eine Betriebsstätte, wenn das Unternehmen einen geschäftlichen Grund dafür hat, dass die Person dort tätig ist, etwa die Betreuung lokaler Kunden.
Die Leitlinien sind kein Gesetz, und jedes Doppelbesteuerungsabkommen ist nach seinen eigenen Bestimmungen auszulegen. Die spanischen Steuerbehörden und Gerichte legen den Begriff der Betriebsstätte seit Langem weit aus. Ein Mitarbeiter, der in Spanien Verträge verhandelt, stellt auch unterhalb des Schwellenwerts ein Risiko dar.
Unabhängig von der Steuerfrage unterliegt ein Mitarbeiter, der in Spanien arbeitet, in der Regel vom ersten Tag an dem spanischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
In der Praxis verzögert die Kontoeröffnung den Markteintritt häufiger als der Notartermin. Spanische Banken verlangen von einer Gesellschaft in ausländischem Eigentum:
- Spanische Steuernummern für die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer
- Gesellschaftsunterlagen von Companies House mit Apostille und beglaubigter Übersetzung
- Eine notarielle Erklärung über die wirtschaftlich Berechtigten
- Nachweise über die Herkunft der Mittel
Leiten Sie die Kontoeröffnung gleichzeitig mit der Gesellschaftsgründung ein, nicht erst danach.
Jeder Director und jede Person mit maßgeblicher Kontrolle über eine britische Gesellschaft muss jetzt seine beziehungsweise ihre Identität bei Companies House verifizieren. Die Übergangsfrist für bereits amtierende Directors endet am 18. November 2026. Die Regel gilt unabhängig vom Wohnsitz des Directors.
Ein spanischer Eigentümer, der seine Identität nicht rechtzeitig verifiziert hat, darf weder als Director tätig werden noch Unterlagen für die Gesellschaft einreichen. Für viele Gesellschaften liegt die tatsächliche Frist früher, nämlich bei der nächsten Bestätigungsmeldung (confirmation statement).
Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU über Gibraltar wird seit dem 15. Juli 2026 vorläufig angewendet. Es hebt die Personen- und Warenkontrollen an der Landgrenze auf. Unternehmen aus Gibraltar erhalten dadurch keinen freien Zugang zum spanischen Dienstleistungsmarkt.
Checkliste vor dem Start
- Entscheiden Sie sich für einen Weg: Vertrag, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft.
- Erfassen Sie, wo Ihre Mitarbeiter tatsächlich arbeiten und welchen Anteil ihrer Arbeitszeit sie dort verbringen.
- Unterzeichnen Sie die Vollmacht und beantragen Sie die Steuernummern.
- Leiten Sie parallel die Kontoeröffnung ein.
- Lassen Sie Handelsvertreter-, Vertriebs- und Arbeitsverträge nach spanischem Recht prüfen.
Ahuir Law berät britische Unternehmen beim Markteintritt in Spanien und spanische Unternehmen mit Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich
Wie können wir helfen?
Jedes Mandat beginnt mit einem Gespräch. Schildern Sie uns Ihre Situation, und wir zeigen Ihnen, wie wir Ihnen helfen können.